E-Tuning – Sturm im Wasserglas

«Getuntes E-Bike kann zum finanziellen Ruin führen» (20 Minuten, 6. Mai 2019).  «Jetzt kommen die frisierten E-Bikes» (Tages Anzeiger, 4. Mai 2018). «75 km/h mit dem E-Bike! Versicherung warnt vor gefährlichem Tuning-Trend» (Blick, 21. April 2018). Die Schlagzeilen zu frisierten E-Bikes in den reichweitenstarken Medien haben sich letztes Jahr überschlagen. Das löst Skepsis aus. In der subjektiven Wahrnehmung des Schreibenden, der in seiner Jungend den kargen Lehrlingslohn mit dem Frisieren von Mofas aufgebessert hatte, waren frisierte E-Bikes im letzten Jahr eine Randerscheinung. Der Anruf bei Marc Surber von der Medienstelle der Stadtpolizei Zürich bestätigte die Beobachtung. Er sagt: «Frisierte E-Bikes waren im letzten Jahr gewiss kein grosses Problem auf dem Stadtgebiet von Zürich. Deshalb haben wir auch keine spezifischen Kontrollen durchgeführt.» Auch André Storari vom Bikecorner Baar sieht das so. Er sagt aber: «Dürften wir mit den langsamen E-Bikes wie in den USA 20 Meilen, beziehungsweise 32 Stundenkilometer fahren, gäbe es kaum mehr ein Interesse am Tunen». Nur etwa drei Kunden pro Jahr erschienen bisher mit frisierten E-Bikes in seinen Laden. «Kein Vergleich zur Zeit in meiner Jugend, als alle in meiner Bekanntschaft mit frisierten Töfflis unterwegs waren.» (siehe Interview)

Fakt ist: Wer sein langsames E-Bike schneller macht, verstösst nicht nur gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und gegen die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Er begeht auch einen Versicherungsbetrug. Tut er dies gewerbsmässig, kommen noch Verstösse gegen das Bundegesetz über die Produktesicherheit (PrSG), gegen die Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschVO) und unter Umständen gegen die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) dazu.

Das Frisieren der 25 km/h E-Bikes hält sich in kleinen Grenzen (Symbolbild).
Das Frisieren der 25 km/h E-Bikes hält sich in kleinen Grenzen (Symbolbild).

DER FAHRER IST FÜR SEIN FAHRZEUG VERANTWORTLICH
Dass das Frisieren von E-Bikes kein Kavaliersdelikt ist, hat auch der Schweizer Fahrrad-Importeurverband velosuisse festgestellt. Dazu liess er beim auf Produktehaftung und Produktesicherheit spezialisierten Rechtsanwalt Hans-Joachim Hess von Hess & Partner ein Gutachten erstellen, das insbesondere die Haftung des Fahrradfachhändlers klären soll. Prinzipiell ist nämlich der Fahrer, beziehungsweise die Fahrerin eines E-Bikes auf öffentlichen Strassen selbst dafür verantwortlich, dass sich sein/ihr Fahrzeug in vorschriftsgemäs­sem und betriebssicherem Zustand befindet. Doch wie verhält es sich mit der Haftungsfrage, wenn ein abgeändertes E-Bike von einem Fachhändler repariert wird? Macht sich dieser ebenfalls strafbar, wenn das E-Bike anschliessend auf öffentlichen Strassen bewegt wird?
Hess kommt in seiner Beurteilung zum Schluss: unter Umständen ja. Der Händler hat gegenüber dem Kunden von Gesetzes wegen eine erhöhte Aufklärungs- und Hinweispflicht, stellt er bereits bei der Reparaturannahme vorschriftswidrige Abänderungen an einem E-Bike fest. Hess empfiehlt daher:

  • Schriftlicher Vermerk auf dem Reparaturauftrag, dass das Velo in keinem betriebssicheren Zustand ist.
  • Die genauen Gründe für diese Einschätzung sind exakt anzugeben. 
  • Der Reparaturauftrag muss Anschrift und Handynummer des Kunden aufführen.
  • Schriftlicher Hinweis auf das Fahrverbot nach SVG und VTS. 
  • Schriftlicher Hinweis, dass mit diesem ,getunten’/technisch veränderten Velo ausschliesslich auf privatem Gelände gefahren werden darf, solange es nicht wieder in ­einen betriebssicheren Zustand versetzt wurde.
  • Haftungsausschluss des Händlers für den Fall, dass der Kunde mit dem getunten, beziehungsweise technisch veränderten Velo aufgrund mangelnder Betriebssicherheit einen Schaden verursacht.
  • Der Reparaturauftrag ist mit diesen Hinweisen und Anmerkungen vom Kunden zu unterschreiben.

Stellt der Händler rechtswidrige Änderungen erst bei der Reparatur fest, hat er den Kunden umgehend über diesen Umstand zu informieren und den Auftrag weiter auszuführen. Bei der Abholung sind die oben genannten Vermerke nachzuholen. Der Kunde willigt überdies ein, dass er den Händler für Ersatzforderungen, die durch Schäden aufgrund des nicht betriebssicheren Velos verursacht wurden, von jeglicher Haftung, auch gegenüber Dritten, freistellt. Weigert sich der Kunde, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben, sind die Hinweise im Beisein von einem Zeugen (Mitarbeiter) zu wiederholen. Zeuge, Uhrzeit, Ort und Datum sind schriftlich festzuhalten, auch der gesamte Inhalt der Aufklärung. Anschliessend sollte der Händler eine kurze Bestätigung der zuvor mündlich erteilten Hinweise per Post (Einschreiben) an den Kunden senden, denn er hat den Beweis zu erbringen, den Kunden auf die Gefahren und Konsequenzen seines gesetzwidrigen Verhaltens aufmerksam gemacht zu haben.

HÄNDLER IST STRAFBAR
Keinesfalls darf der Händler auf Wunsch des Kunden Änderungen am E-Bike vornehmen, die gegen das SVG oder die VTS verstossen. Er macht sich damit selber haft- und gegebenenfalls sogar strafbar. Daran ändert auch keine Freistellungserklärung des Kunden gegenüber dem Händler. Sollte der Kunde dem Händler versichern, er würde mit dem technisch veränderten Elektrofahrrad nur auf privatem Gelände fahren, ist dies schriftlich festzuhalten und ebenfalls vom Kunden unterschreiben zu lassen. Dabei muss der Kunde geschäfts- und handlungsfähig sein, also mindestens 18 Jahre alt.

ANDRÉ STORARI, gelernter Fahr- und Motorradmechaniker, führt im Zugerischen Baar das Fahrradgeschäft Bikecorner zusammen mit fünf Angestellten.

André Storari, haben Sie schon oft erlebt, dass Kunden mit frisierten E-Bikes in den Laden kamen?
Das kommt etwa drei Mal vor pro Jahr. Es ist durchaus ein Thema. Aber mehr von Seite der Hersteller. Vor allem Marktführer Bosch macht in den technischen Weiterbildungskursen immer wieder darauf aufmerksam, wie gefährlich und verboten technische Abänderungen an E-Bikes sind.
Bei den Kunden ist es weniger ein Thema. Vor allem im Vergleich zu früher, als das Töfflifrisieren noch in war. Da ist jeder in meinem Bekanntenkreis ein frisiertes «Schnäpperli» gefahren, die gut und gerne 60 bis 80 Stundenkilometer schnell waren. Mit kleinen Trommelbremsen, die weit weniger wirkungsvoll waren wie die Scheibenbremsen, die an heutigen E-Bikes verbaut sind.

Weckt das geringe Tempo der langsamen E-Bikes die Lust nach höherem Tempo?
Absolut. Würden die E-Bikes wie in den USA 20 Meilen, beziehungsweise 33 km/h erreichen, hätten wir kein Problem mit Frisieren.

Hat man Sie auch schon gefragt, ob Sie ein E-Bike schneller machen können?
Ja, das ist schon vorgekommen. Aber ich rate den Kunden ab und weise sie auf die erlöschende Garantie und die Gesetze hin. Letztes Jahr hatte ich nämlich tatsächlich einen Kunden, der am Motor seines E-Bikes herummanipuliert hatte. Prompt ging der Motor infolge Überhitzung kaputt. Wir sahen beim Auslesen der Motordaten, was der Grund für den Schaden war. Der Kunde verlor seinen Garantieanspruch.

Haben Sie auch schon Kunden zurückgewiesen, als Sie feststellten, dass deren E-Bike frisiert war?
Nein, bisher nicht. Ich habe den Service einfach gemacht – sogar ohne mich abzusichern, wie das velosuisse und Bosch empfehlen. Künftig werde ich das aber ändern, denn das Risiko, in ein Rechtsverfahren hineingezogen zu werden, ist mir einfach zu gross.

Wie akut ist denn das Problem mit der Produktehaftung?
Das wird mit jedem Jahr akuter. Bosch ist extrem drauf, dass die Vorgaben eingehalten werden und nur die vorgeschriebenen Originalteile verbaut werden. Anderenfalls erlischt die Gewährleistung. Teilweise tragen die Vorschriften aber bereits groteske Züge. Schreibt der Hersteller eine Deore-Bremse vor, und ich ersetze diese während einer Reparatur durch eine höherwertige XT-Bremse, dann hänge ich. Bosch argumentiert, dass die Gabel mit der geringeren Bremsleistung spezifiziert wurde. Bricht die Gabel, ist die stärkere Bremse Schuld.

bikecorner-baar.ch

Text: Martin Platter

aus: easybiken, Heft Nr. 1/2019

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